Terms of conditions
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Privat und Business-Charter
(Stand: November 2021)
der
cabfly GmbH
Gewerbering 4
82140 Olching
(nachfolgend “cabfly“)
Die nachstehenden Allgemeinen Beförderungs- und Geschäftsbedingungen der cabfly definieren die Bedingungen, unter welchen die cabfly Vertragsbeziehungen zu ihren Kunden (nachfolgend “Charterer”) eingeht und diese abwickelt. Die nachstehenden Allgemeinen Beförderungs- und Geschäftsbedingungen werden Bestandteil jedes Vertrages mit der cabfly. Abweichende oder entgegenstehende Vereinbarungen erkennt die cabfly nicht an, es sei denn, die cabfly hätte ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber privaten Kunden, als auch gegenüber Firmen und gelten in der deutschen Fassung. Eine Übersetzung ins Englische dient lediglich dem besseren Verständnis.
1. Vertragsabschluss
Nach Eingang einer Kundenanfrage übermittelt die cabfly dem Kunden schriftlich ein unverbindliches Vertragsangebot. Sie ist hierbei Vermittler zwischen dem Kunden und dem Vercharterer. Dieses unverbindliche Angebot ist vom Charterer zu prüfen, gegenzuzeichnen und schriftlich an die cabfly zurückzusenden. Die Buchung kommt durch eine von cabfly dem Kunden übermittelte Flugbuchungsbestätigung zustande.
Ein Vermittlungsvertrag zwischen der cabfly und dem Charterer kommt erst mit Eingang der Auftragsbestätigung zustande. Ein Beförderungsvertrag mit der cabfly wird nicht geschlossen.
2. Leistungen der cabfly
cabfly wird ausschließlich als Vermittler von Flugdienstleistungen tätig. Sie tritt dabei nicht als Luftfahrtunternehmen auf. Ihre Tätigkeit umfasst die Vermittlung von Flugleistungen und anderen Einzelleistungen im Rahmen einer Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB.
Die Vermittlung kommt mit der Übertragung der Durchführung von Flugdienstleistungen auf eine geeignete, zugelassene Fluggesellschaft zustande. Datum, Strecke, geplanter Flugzeugtyp, Ausrüstung, etc. sind dem jeweiligen Angebot vorbehaltlich notwendiger Änderungen benannt.
cabfly gilt nicht als ausführender Luftfrachtführer. Ihre Haftung wird somit bei Unfällen von den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen nicht erweitert.
3. Flugpreis
Der Flugpreis richtet sich nach dem unverbindlichen Vertragsangebot. Wird der Flugpreis pauschaliert angeboten, so sind mit der angebotenen Pauschale weitere flugbedingte Nebenkosten abgegolten.
Soweit Angebote und Rechnungen der cabfly die Position “Flughafenpauschale” enthalten, sind damit alle flugbedingten Nebenkosten (z.B. Luftstraßengebühren, Gebühren für An- und Abflug, Landegebühren) abgegolten. Wetterbedingte Sonderkosten wie (z.B. für Enteisungsvorgänge; Holdingverfahren etc.) sowie Extraleistungen, welche nicht in direktem Zusammenhang mit der Flugdurchführung stehen, wie z.B. ein zur Verfügung gestelltes Taxi; Limousine oder sonstige Zusatzleistungen, sind hiervon ausgenommen. Ebenso ausgenommen sind Gebühren und Kosten, die in den nachfolgenden Positionen enthalten sind.
Im Übrigen gilt für die Angebote von der cabfly folgendes:
Sollte eine Abrechnung in Abhängigkeit von der Flugzeit und somit der Zeitdauer des gebuchten Fluges (diese nachfolgend bezeichnet als “Flugstunde”) vereinbart werden, gilt dies abweichend von Ziffer 1. In Rechnung gestellt wird der Zeitraum ab „Take off“ bis zur Landung. Die cabfly berechnet keine sog. Blockzeiten (Rollzeiten vom Gate zur Startbahn bzw. Landebahn zum Gate).
Anfallende Nebenkosten, die aufgrund von Standzeiten oder mehrtägigen Flugbewegungen entstehen, werden als “Off-Day” Position im Angebot und auf der Rechnung aufgeführt. Darunter fallen Kosten für z.B. der Standzeit des Flugzeuges über Nacht, Übernachtung und Verpflegung der Crew und Linientickets, falls aufgrund gesetzl. Betriebszeiten eine Ersatzcrew benötigt wird. Hierbei handelt es sich um eine pauschale Abrechnung, die nicht mit den tatsächlichen Kosten übereinstimmen muss. Insbesondere hindert die Berechnung einer „off-Day“ Pauschale die cabfly nicht daran, Flugzeug und Crew anderweitig einzusetzen. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden dem Charterer nicht in Rechnung gestellt, es bleibt bei der Berechnung der „Off-Day“ Pauschale. Der Charterer erkennt durch Annahme des Angebotes die pauschale Abrechnung ausdrücklich an. Eine exakte Abrechnung erfolgt nicht.
Sollte es zur Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten der Besatzung erforderlich sein, ein Tageshotel zu buchen, so wird dieses mit pauschal € 280,- pro Tag berechnet.
4. Zahlungen
Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Charterers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine Forderung handelt, die rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten ist.
Der Charterpreis ist in bar, mit Kreditkarte, oder durch Überweisung zu zahlen. Die cabfly behält es sich vor, ohne Angabe von Gründen Barzahlungen nicht zu akzeptieren. Dies gilt vor allem, wenn die gesetzl. Vorgaben des Geldwäschegesetzes durch den Charterer nicht eingehalten werden. Weiterhin behält sich die cabfly vor, die Zahlung des Gesamtpreises durch Vorkasse und somit vor Antritt der Reise zu verlangen.
Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang (30 min vor geplantem Abflug) behält sich die cabfly das Recht vor, die Buchung zu Lasten des Kunden kostenpflichtig zu stornieren und die Beförderung der entsprechenden Passagiere zu verweigern.
5. Stornierung, Umbuchung, oder Rücktritt
a) Eine Stornierung kann schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgen.
Im Falle einer Stornierung durch den Charterer werden folgende pauschalen Schadenersatzansprüche fällig:
– Stornierung des Vertrages bis zu 72 Stunden vor dem geplanten Abflug: 25% des Flugpreises
– Stornierung des Vertrages bis zu 24 Stunden vor dem geplanten Abflug: 50% des Flugpreises
– Stornierung des Vertrages von weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Abflug: 70% des Flugpreises
Die angegebenen Fristen beziehen sich auf den Eingang der Stornierung bei der cabfly.
Der Auftraggeber hat in allen Fällen die Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ebenfalls ist dem Vertragspartner der Nachweis gestattet, dass ein Schaden gar nicht erst entstanden ist.
Die cabfly hat das Recht aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist von dem Chartervertrag zurückzutreten, bei gleichzeitiger Wahrung Ihrer Ansprüche. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine vereinbarte Anzahlung/Zahlung, zum vereinbarten Zeitpunkt nicht rechtzeitig eingetroffen ist, oder Gründe auftreten, die mit der Person oder des Verhaltens des Charterers verbunden sind, die eine Durchführung des Auftrages unzumutbar machen. Weiterhin ist die cabfly berechtigt, den Transport von Passagieren nach eigenem Ermessen, aus wichtigem Grund zu verweigern, insbesondere wenn Gründe vorliegen, welche eine Gefährdung der Sicherheit darstellen ( z.B. körperlicher oder geistiger Zustand der Passagiere, respektive deren Verhalten). In einem solchen Fall stehen dem Charterer weder Schadensersatzansprüche noch andere Ansprüche gegen die cabfly zu.
In Fällen höherer Gewalt steht beiden Parteien ein Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund zu.
Ein Fall höherer Gewalt ist insbesondere dann gegeben, wenn
– das Auswärtige Amt nach Zustandekommen des Beförderungsvertrages für den vereinbarten Bestimmungsort aktuelle Reisewarnungen oder Sicherheitshinweise ausgibt, die eine Gefährdung der Sicherheit befürchten lassen,
– wenn ohne Verschulden der cabfly notwendige Visa für Crew, Landegenehmigungen oder Überflugrechte nicht erteilt werden, oder
– die am Zielort oder auf der Flugroute herrschenden Wetterbedingungen einen Flug bzw. die Landung am Zielort unmöglich oder eine Ausweichlandung an einem anderen als dem Zielort erforderlich machen.
Ist eine der vorgenannten Situationen vor Antritt des Fluges bekannt, so ist die cabfly verpflichtet, den Charterer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dem Charterer steht in diesem Falle die Möglichkeit des Rücktrittes vom Vertrag zu. Gegenseitige Ansprüche entstehen in diesen Fällen nicht, insbesondere keine Schadenersatzansprüche des Charterers.
b) Unter Umbuchungen sind vom Charterer gewünschte Änderungen nach Vertragsschluss gem. Ziffer 1 bzgl. der geplanten Destination, des Flugdatums und der Flugzeiten zu verstehen.
Umbuchungen bewirken eine Stornierung des ursprünglichen Fluges gemäß vorstehender Ziffer 5.a) einschließlich der damit verbundenen Rechtsfolgen, sowie einen neuen Vertragsschluss gemäß Ziffer 1. dieser Allgemeinen Beförderungs- und Geschäftsbedingungen. Wird lediglich das Flugziel geändert, so entsteht keine Stornogebühr, sondern es fällt zugunsten der cabfly lediglich ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Form einer Umbuchungsgebühr in Höhe von EUR 500,00,- zzgl. MwSt. an. Den Nachweis eines höheren Schadens behält sich die cabfly ausdrücklich vor. Zusätzliche Kosten der Änderung des Flugzieles werden vom Charterer getragen.
c) Eine Bestätigungspflicht der Umbuchungen seitens der cabfly besteht nicht. Die cabfly kann Umbuchungen nach Antritt des Fluges insbesondere dann verweigern, wenn dadurch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten für die Besatzung nicht mehr gewährleistet ist.
Ändert sich durch eine Umbuchung nach Antritt des Fluges die Flugstrecke, werden zusätzliche Kosten bzgl. Flugstunden und flugbedingte Nebenkosten dem Charterer in Rechnung gestellt. Die cabfly hat einen Mindestanspruch auf Zahlung des ursprünglich vereinbarten Flugpreises. Findet entgegen der Auftragsbestätigung, auf Wunsch des Charterers eine Zwischenlandung statt, so ist der Charterer verpflichtet, alle hieraus entstehenden Mehrkosten zu bezahlen.
6. Abbruch des Fluges, Ausweichlandungen, Zwischenlandungen
Sollte das Luftfahrzeug aus welchem Grund auch immer von einem im ursprünglichen Flugplan angegebenen Flughafen, Flugplatz oder Bestimmungsort umgeleitet werden, gilt der Flug mit der Landung auf dem umgeleiteten Bestimmungsort als erfüllt. Der Kunde ist damit einverstanden, die cabfly von jeglichen zusätzlichen Kosten in Verbindung mit der Umleitung schadlos zu halten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, jeden zusätzlichen Flug, der gemäß den Bestimmungen einer alternativen Vereinbarung erforderlich ist, um den/die Passagier/e die Erreichung des in der Reiseroute angegebenen beabsichtigten Bestimmungsortes zu ermöglichen.
Ist aufgrund höherer Gewalt (insbesondere aufgrund der am Zielort oder auf der Flugroute herrschenden Wetterbedingungen) eine Landung am Zielflughafen nicht möglich und ist ein Rückflug zum Startflughafen, entweder vom Charterer gewünscht, oder den Umständen nach unvermeidbar, so schuldet der Charterer ein nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der ursprünglichen Auftragsbestätigung zugrundeliegenden kalkulierten Flugstunden und den tatsächlich angefallenen Flugstunden angepasstes Entgelt zzgl. eventueller sonstiger Mehrkosten. Die Flugstunden setzen sich in diesem Fall aus der Flugzeit insgesamt, also aus Hin- und Rückflug, zusammen.
Der PIC (Pilot in Command) entscheidet über die Flugroutenänderung oder Rückkehr aufgrund von herrschenden Wetterbedingungen oder auftretenden technischen Störungen des Luftfahrzeuges während des Fluges.
7. Durch den Charterer verursachte Verspätungen
Kann das bereitgestellte Luftfahrzeug am Abflugort oder bei Zwischenlandungen aufgrund vom Kunden versuchten Gründen nicht zu der vorgesehenen Zeit abfliegen und wird die Zeit, die das Luftfahrzeug dem Charterer zur Verfügung steht deswegen überschritten, da beispielsweise Passagiere, Gepäck oder Frachtsendungen nicht rechtzeitig bereitstehen, oder Reisedokumente oder sonstige für die Beförderung erforderliche Unterlagen fehlen, so muss der Charterer gegenüber der cabfly für alle dadurch entstehenden Zusatzkosten aufkommen (Parkgebühren, sonstige Gebühren des Flughafens etc.). Vom Charterer versursachte Gründe können in seinen Handlungen bzw. Unterlassungen liegen; in denen seiner Angestellten, Beauftragten oder Passagiere. Der Charterer ist zudem verpflichtet, auch alle weitergehenden Kosten, die durch die Nichtdurchführung des Fluges, oder dessen Verspätung entstehen, zu ersetzen.
8. Beförderung gefährlicher Güter und sonstiger Gegenstände
Vor Antritt des Fluges ist jeder Fluggast dazu verpflichtet, sich über verbotene Gegenstände im Handgepäck oder im aufgegebenen Reisegepäck zu informieren. Führt der Fluggast an seiner Person oder in seinem Gepäck Gefahrgüter gem. § 27 Abs. 4 LuftVG, insbesondere Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem PIC (Pilot in Command / Captain) anzuzeigen. Der jeweilige PIC entscheidet über die Art der Beförderung und ist berechtigt, eine Beförderung abzulehnen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen, oder des Flugzeugs, zu befürchten ist. Sämtliche Gegenstände, sperriges Gepäck etc. werden nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen von Personen und Fluggerät ausgeschlossen sind. Insbesondere dürfen keine sog. „dangerous goods“ mitgeführt werden, also Gegenstände die geeignet sind, das Flugzeug, oder die sichere Flugdurchführung zu gefährden.
9. Entscheidungsbefugnisse des PIC (Pilot in Command)
Der PIC des Flugzeugs ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insoweit hat er volle Entscheidungsbefugnis über die Passagiere, die Abänderung der angebotenen Nutzlast und Sitzplatzkapazität sowie über die Art und Weise der Verladung von Gepäck und Fracht. Der Luftfahrzeugkommandant entscheidet über die Art der Beförderung und ist berechtigt, eine Beförderung abzulehnen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen oder des Luftfahrzeugs zu befürchten ist. Alle notwendigen Entscheidungen bezüglich der Flugdurchführung obliegen dem PIC Ebenso ist er berechtigt, nicht angemeldeten Personen den Flug zu verwehren, sowie die Durchführung eines Fluges von Beginn an abzulehnen oder einen bereits begonnenen Flug umzuleiten, sofern das Verhalten von Passagieren dieses unter Sicherheitsaspekten und im Hinblick auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte mitreisender Personen gebietet. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die durch die getroffenen Maßnahmen angefallenen Zusatzkosten.
10. Beförderungs- und Reisedokumente
Der Charterer hat der cabfly, nicht später als 24 Stunden vor geplantem Reiseantritt, eine Passagierliste zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln und ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben verantwortlich. Die cabfly stellt hiermit sämtliche den Flug betreffende Beförderungsdokumente aus. Der Charterer ist ebenso dafür verantwortlich, dass die Passagiere mit allen für die Ein- und Ausreise erforderlichen Reisedokumenten, wie Pässe, Visa, Impfzeugnisse etc. versehen sind. Der Charterer haftet für alle Schäden, die sich aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Auskünfte und Unterlagen, oder aus verspätet oder nicht ordnungsgemäß ausgestellten Unterlagen ergeben. Der Charterer haftet ebenfalls für die Einhaltung der gültigen Devisen- und Gesundheitsvorschriften.
11. Haftung
Eine Haftung seitens der cabfly besteht nicht für die Streichung oder Verspätung von Flügen, soweit derartige Vorfälle nicht im Rahmen grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind und die im Auftrag der cabfly tätigen Personen alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben, oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten. Insbesondere gilt dieser Haftungsausschluss in Fällen höherer Gewalt, bei Behinderungen durch staatliche Stellen oder sonstige Dritte, Streik, Aussperrung und Krieg oder kriegsähnliche Vorfälle. Des weiteren haftet die cabfly auch nicht für an Bord zurückgelassene Gegenstände von Passagieren, für Handlungen anderer Fluggesellschaften, Abfertigungsunternehmen, oder deren Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für Leben, Körper und Gesundheitsschäden richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Ausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung der cabfly gilt sinngemäß auch für alle ausführenden Vertreter, Mitarbeiter und sonstige Personen.
Der Charterer haftet für verschuldete Beschädigungen am Flugzeug, oder im Flugzeuginnenraum. Gleiches gilt für durch den Charterer eingesetztes zusätzliches Flugpersonal. Die Haftung des Charterers gilt unabhängig von einer Haftungsvereinbarung zwischen Charterer und Fluggast bzw. eingesetztem Flugpersonal.
12. Gerichtsbarkeit, Anwendbares Recht
Handelt es sich bei dem Charterer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen zwischen der cabfly und dem Charterer der Gerichtsstand Starnberg, Bundesrepublik Deutschland.
Anwendbares Recht ist deutsches Recht.
13. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungs- und Geschäftsbedingungen ungültig sein, oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch eine möglichst nahekommende wirksame Regelung zu ersetzen.